§ 93 EStG; § 8 Abs 3 Z 1 KStG
Der VwGH äußerte sich in dieser Entscheidung dazu, ob Geld- und Sachausschüttungen von Agrargemeinschaften als Genussrechte zu qualifizieren sind und damit dem Abzug der KESt unterliegen. Können Anteilsrechte an Agrargemeinschaften als zivilrechtlich vereinbarte Genussrechte angesehen werden? Wie muss nach Ansicht des VwGH das Genussrecht des § 93 Abs 2 Z 1 lit c EStG ausgelegt werden?