§ 16 Abs 7 GebG
Der VwGH äußerte sich in dieser Entscheidung dazu, ob die Regelung des § 16 Abs 7 GebG ausschließlich auf jene Fälle anzuwenden ist, bei welchen für das jeweilige Rechtsgeschäft eine behördliche Genehmigung erforderlich ist.
VwGH 27.11.2008, 2007/16/0179