Der OGH hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend die Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Unterhalts im Zusammenhang mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zu befassen und äußerte sich ua dazu, ob von den Einkünften die von dem selbständig tätigen Unterhaltsschuldner getätigten, der Erzielung weiterer Einnahmen dienenden Investitionen sowie die mit einer Kreditfinanzierung im Zusammenhang stehenden Zinsaufwendungen in Abzug zu bringen sind und inwieweit dabei der zeitgleiche Abzug tatsächlich geleisteter Kreditrückzahlungen ausgeschlossen ist.