§ 67 Abs 1 f EStG
Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend die Berechnung des Jahressechtstels eines Arbeitnehmers iZm den ihm zugeflossenen Bezügen zu befassen.
UFS 27.1.2009, RV/0001-W/09; VwGH 10.4.1997, 94/15/0197; VwGH 22.12.1993, 90/13/0152