§ 299 BAO; § 303 BAO
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, wie über eine gegen einen Aufhebungs- oder einen Wiederaufnahmsbescheid erfolgte Berufung entschieden werden muss, sofern erst in der Begründung gegen einen neuen Sachbescheid, der zeitgleich erlassen wurde, die Begründung dessen angeführt ist. Dürfen Bescheidaufhebungs- bzw Wiederaufnahmsgründe im Berufungsverfahren nachgeschoben werden?