§ 8 Abs 2 KStG
Der VwGH hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob ein Forderungsverzicht einer Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter eine verdeckte Ausschüttung darstellt, für die KESt abzuführen ist.
VwGH 24.9.2008, 2006/15/0110