Zusammenfassung: Der Beitrag geht auf die Entscheidung des UFS Graz ein, die sich mit der Frage beschäftigte, wer Eigentum an erworbenen " Bonusmeilen" hat. Der UFS hielt dabei in der Entscheidung fest, daß die Bonusmeilen einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen und Eigentümer der Meilen der Dienstgeber ist. Schuster geht dabei von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts n Deutschland aus, das sich bereits 2006 zu dieser Thematik äußerte.