§ 236 Abs 1 BAO
Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Voraussetzungen unrichtige Auskünfte den Grundsatz von Treu und Glauben zu verletzen geeignet sind und eine Unbilligkeit iSd § 236 Abs 1 BAO bewirken.
VwGH 19.3.2008, 2007/15/0082