Zusammenfassung: Der Beitrag informiert kurz über die erfolgte Änderung des ZustellG durch BGBl I Nr 10/2004, nach diesem müssen natürliche oder juristische Personen ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigt werden. Eine allgemeine Vollmacht umfasst die Zustellbevollmächtigung nicht.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 1 ZuStG