§ 93 Abs 2 BAO
Der VwGH hatte sich mit der Frage der Rechtsfolgen zu befassen, wenn die Bezeichnung des Adressaten einer Erledigung nicht zweifelsfrei ist.
VwGH 15.1.2008, 2007/15/0213
§ 93 Abs 2 BAO
Der VwGH hatte sich mit der Frage der Rechtsfolgen zu befassen, wenn die Bezeichnung des Adressaten einer Erledigung nicht zweifelsfrei ist.
VwGH 15.1.2008, 2007/15/0213