Nach den Bestimmungen des Stm. Baugesetzes müssen Bauverhandlungen sowohl durch Anschlag im Gemeindeamt, als auch durch Kundmachung " in geeigneter Form" bekannt gemacht werden. In dieser Rechtsache musste sich das Gericht mit der Frage auseinandersetzen, ob die Kundmachung über die Anberaumung einer Bauverhandlung auf der Gemeindwebseite als " in geeigneter Form" ausreichend ist.
VwGH 28.2.2008, 2006/06/0204