Zusammenfassung: Der UFS Graz nimmt zur Beurteilung der konkreten Planung einer außerplanmäßigen Tilgung von Fremdkapital, die als Änderung der Bewirtschaftungsart zu qualifizieren wäre, Stellung.
Schlagwörter:
Liebhaberei; Fremdkapital; außerplanmäßige Tilgung; Tilgungsabsicht; konkrete Planung; kleine Vermietung; Änderung der Bewirtschaftungsart; Steuern vom Einkommen und Ertrag