§ 207 BAO
Eine Fünf-Jahres-Frist zur Beantragung der Rückerstattung gemeinschaftsrechtswidriger Abgaben steht mit der gebotenen Effektivität der Rechtsdurchsetzung in Einklang.
VwGH 21.09.2006, 2005/15/0122
§ 207 BAO
Eine Fünf-Jahres-Frist zur Beantragung der Rückerstattung gemeinschaftsrechtswidriger Abgaben steht mit der gebotenen Effektivität der Rechtsdurchsetzung in Einklang.
VwGH 21.09.2006, 2005/15/0122