Zusammenfassung: Das BMF prüft die Anwendbarkeit des § 209a Abs 2 BAO bei Berufungen gegen die Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens.
Rechtsgrundlagen: § 209a Abs 2 BAO
Weiterführende Hinweise: BMF 05.03.2007
Zusammenfassung: Das BMF prüft die Anwendbarkeit des § 209a Abs 2 BAO bei Berufungen gegen die Wiederaufnahme des Feststellungsverfahrens.
Rechtsgrundlagen: § 209a Abs 2 BAO
Weiterführende Hinweise: BMF 05.03.2007