Zusammenfassung: Der Autor gibt einen Überblick über praktisch häufige Varianten konzerninterner Kreditbesicherungen und weist nach, dass diese unter der Voraussetzung der Vergrößerung des Haftungsfonds als konzerninterne Dienstleistungen zu qualifizieren sind. Darauf aufbauend nimmt er zur Bestimmung des Fremdpreises nach der Preisvergleichs- bzw der Kostenaufschlagsmethode Stellung.
Rechtsgrundlagen: AÖFV Nr 66/1997; § 138 BAO