§ 166 BAO
Der Beweis für die persönliche Einbringung eines schriftlichen Antrags kann nicht nur durch eine den Eingangsstempel des Finanzamts aufweisende Gleichschrift erbracht werden.
VwGH 21.09.2006, 2006/15/0090
§ 166 BAO
Der Beweis für die persönliche Einbringung eines schriftlichen Antrags kann nicht nur durch eine den Eingangsstempel des Finanzamts aufweisende Gleichschrift erbracht werden.
VwGH 21.09.2006, 2006/15/0090