§ 21 BAO
Die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise erfordert die Berücksichtigung der zivilrechtlichen Rechtsfolgen im Rahmen der Prüfung nach § 21ff BAO.
VwGH 21.09.2006, 2003/15/0053
§ 21 BAO
Die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise erfordert die Berücksichtigung der zivilrechtlichen Rechtsfolgen im Rahmen der Prüfung nach § 21ff BAO.
VwGH 21.09.2006, 2003/15/0053