§ 2 KVG; § 303 Abs 4 BAO; Art 4 Abs 1 lit c RL 69/335
Der Autor unterzieht ein Erkenntnis des VwGH, in dem dieser ausführte, dass Direktleistungen von Treugebern dem Treuhand-Gesellschafter zugerechnet werden und allenfalls der Gesellschaftsteuerpflicht unterliegen können, einer kritischen Analyse. Bezug nimmt er dabei auch auf die Argumentationslinie des EuGH in der Rs ESTAG, SEI und Senior Engineering.