§ 31 Abs 1 GGG
Der VwGH konkretisiert die zulässige Höhe des einzuhebenden Mehrbetrags bei unterlassener oder unvollständiger Entrichtung der Gerichtsgebühren.
VwGH 26.09.2006, 2006/16/0066
§ 31 Abs 1 GGG
Der VwGH konkretisiert die zulässige Höhe des einzuhebenden Mehrbetrags bei unterlassener oder unvollständiger Entrichtung der Gerichtsgebühren.
VwGH 26.09.2006, 2006/16/0066