Zusammenfassung: Die Einforderung eines Reugelds für den Rücktritt vom Kaufvertrag unterliegt keiner Steuerpflicht.
Rechtsgrundlagen: § 29 EStG
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Zusammenfassung: Die Einforderung eines Reugelds für den Rücktritt vom Kaufvertrag unterliegt keiner Steuerpflicht.
Rechtsgrundlagen: § 29 EStG
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