Zusammenfassung: Die Kündigung einer echten stillen Gesellschaft und die Einbehaltung des Auseinandersetzungsguthabens begründet keine entgeltliche Veräußerung.
Rechtsgrundlagen: § 27 EStG; § 30 EStG
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Zusammenfassung: Die Kündigung einer echten stillen Gesellschaft und die Einbehaltung des Auseinandersetzungsguthabens begründet keine entgeltliche Veräußerung.
Rechtsgrundlagen: § 27 EStG; § 30 EStG
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