§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988
Das Vorliegen überwiegender Privatliteratur, einer Stereoanlage, einer Spielecke usw steht der Annahme der ausschließlichen beruflichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers entgegen.
VwGH 13.09.2006, 2002/13/0106
§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988
Das Vorliegen überwiegender Privatliteratur, einer Stereoanlage, einer Spielecke usw steht der Annahme der ausschließlichen beruflichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers entgegen.
VwGH 13.09.2006, 2002/13/0106