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Geldwerter Vorteil aus der Überlassung einer Netzkarte.

SteuernB.R.SWK 2007, S 699 Heft 25 v. 1.9.2007

Zusammenfassung: Die Bereitstellung einer Jahresnetzkarte durch den Arbeitgeber ist in voller Höhe als Arbeitslohn anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer dadurch ein unbeschränktes Nutzungsrecht erhält.

Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 1 Nr dEStG; § 25 Abs 1 dEStG

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