Zusammenfassung: Der UFS Salzburg nimmt zur Bemessung des Entnahmewerts bei der Entnahme eines gebrauchten Kfzs anlässlich einer Betriebsveräußerung Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 6 Z 4 EStG 1988
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Zusammenfassung: Der UFS Salzburg nimmt zur Bemessung des Entnahmewerts bei der Entnahme eines gebrauchten Kfzs anlässlich einer Betriebsveräußerung Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 6 Z 4 EStG 1988
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