Zusammenfassung: Der Autor vertritt die Ansicht, dass das Steuergeheimnis keinesfalls von der Vorlagepflicht bezüglich Steuerakten an parlamentarische Untersuchungsausschüsse entbinde. Die Schwärzung von Aktenbestandteilen hält Fellner für verfassungswidrig.
Rechtsgrundlagen: § 48a BAO; Art 53 Abs 1 B-VG