§ 8 Abs 2 KStG; Rz 767 KStR 2001; § 95 Abs 4 EStG 1988
Der VwGH erläutert, dass ein Forderungsverzicht der Gesellschaft bezüglich Verbindlichkeiten des Gesellschafters auf einem Verrechnungskonto eine verdeckte Gewinnausschüttung begründet, die der Kapitalertragsteuerpflicht unterliegt.