§ 11 FinStrG
Nicht nur der unmittelbare Täter, sondern auch der Bestimmungs- und Beitragstäter sind als Täter des Finanzvergehens zu qualifizieren.
VwGH 23.02.2006, 2003/16/0079
§ 11 FinStrG
Nicht nur der unmittelbare Täter, sondern auch der Bestimmungs- und Beitragstäter sind als Täter des Finanzvergehens zu qualifizieren.
VwGH 23.02.2006, 2003/16/0079