Zusammenfassung: Der UFS Graz erläutert, dass Umzugskosten, die anlässlich der pensionsbedingten Räumung einer Dienstwohnung anfallen, nur im Fall des verpflichtenden Auszug als Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen.
UFS Graz, 21.10.2005, RV/0381-G/03