§ 70 AVG
Sofern mit einem Bescheid mehrere Verfahren rechtskräftig beendet wurden, bestimmt sich die Rechtswirkung eines Wiederaufnahmebescheids auf alle oder einzelne Verfahren nach dem Spruch des Wiederaufnahmebescheids.
VwGH 26.01.2006, 2005/16/0256