§ 8 Abs 2 KStG; Rz 767 KStR 2001
Der Autor bespricht eine Entscheidung des VwGH, in der dieser darlegte, dass die Unfähigkeit des Gesellschafters zur Begleichung bestehender Verbindlichkeiten auf einem Verrechnungskonto noch keine verdeckte Gewinnausschüttung begründet.