Zusammenfassung: Das BMF nimmt Stellung zu einem Beitrag von Kohler, der kritisch darauf hinwies, dass die in § 109a EStG normierte verpflichtende Offenlegung bestimmter Honorarleistungen infolge der unterlassenen Auswertung keine Wirkung bei der Einkommensteuerveranlagung entfalte. Das BMF konkretisiert, dass der Mitteilung nach § 109a Estg nur eine Informationsfunktion zukommen soll, hingegen den Steuerschuldner nicht von der Pflicht zur Einkommensteuererklärung entlasten soll.