§ 289 Abs 2 BAO
Abgabenbehörden zweiter Instanz sind zur Abänderung des erstinstanzlichen Spruchs legitimiert.
VwGH, 07.06.2005, 2000/14/0035
§ 289 Abs 2 BAO
Abgabenbehörden zweiter Instanz sind zur Abänderung des erstinstanzlichen Spruchs legitimiert.
VwGH, 07.06.2005, 2000/14/0035