Zusammenfassung: Der Vwgh prüft, ob die Tätigkeit einer Vertreterin mit Vorführwaren steuerlich als Liebhaberei qualifiziert werden kann, betont aber, dass Buchführungsfehler oder Umsatzeinbussen die Annahme einer Einnahmenquelle nicht ausschließen.
Vwgh, 15.02.2006, 2002/13/0095