Zusammenfassung: Der Autor gibt einen Überblick über die Rechtsänderungen, die durch den Wartungserlass 2005 in den Vereinsrichtlinien 2001 durchgeführt wurden und weist abschließend darauf hin, dass die nunmehr nach § 21 Abs 2 Z 3 KStG mögliche Entlastung von der Kapitalertragsteuerpflicht bzw die Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer bei unterlassener oder verspäteter Vorlage der Befreiungserklärung für die einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb nachweislich zurechenbaren Einkünfte bislang nicht in den Vereinsrichtlinien berücksichtigt wurde.