Zusammenfassung: Nach § 12 Abs 2 Z 1 lit a UStG wird eine unternehmerische Veranlassung und somit ein Vorsteuerabzugsrecht von Lieferungen und sonstigen Leistungen nur bejaht, wenn eine unternehmerische Zweckwidmung im Ausmaß von mindestens 10% vorliegt. Die Autoren prüfen nun, ob für Betriebskosten, die sowohl die Unternehmens- wie auch Privatsphäre betreffen, bei einer die 10%-Schwelle unterschreitenden betrieblichen Nutzung Vorsteuer geltend gemacht werden kann und sprechen sich resümierend für eine aliquote Berücksichtigung aus.