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Vorsteuerabzug bei geringfügig unternehmerisch genutzten Gebäuden

SteuernMag. Barbara Gunacker-Slawitsch; MMag. Dr. Johannes HeinrichSWK 2006, S 440 Heft 13 v. 1.5.2006

Zusammenfassung: Nach § 12 Abs 2 Z 1 lit a UStG wird eine unternehmerische Veranlassung und somit ein Vorsteuerabzugsrecht von Lieferungen und sonstigen Leistungen nur bejaht, wenn eine unternehmerische Zweckwidmung im Ausmaß von mindestens 10% vorliegt. Die Autoren prüfen nun, ob für Betriebskosten, die sowohl die Unternehmens- wie auch Privatsphäre betreffen, bei einer die 10%-Schwelle unterschreitenden betrieblichen Nutzung Vorsteuer geltend gemacht werden kann und sprechen sich resümierend für eine aliquote Berücksichtigung aus.

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