§ 98 Abs 3 FinStrG
Der VwGH nimmt zur Überprüfung der in freier Beweiswürdigung gewonnenen Tatsache Stellung und beschreibt die maßgeblichen Prüfungsmaßstäbe.
VwGH 13.04.2005, 2001/13/0163
§ 98 Abs 3 FinStrG
Der VwGH nimmt zur Überprüfung der in freier Beweiswürdigung gewonnenen Tatsache Stellung und beschreibt die maßgeblichen Prüfungsmaßstäbe.
VwGH 13.04.2005, 2001/13/0163