Zusammenfassung: Die Autoren zeigen in ihrem Beitrag in einer vergleichenden Gegenüberstellung zur bisherigen Rechtslage, dass die Bezugnahme auf den Unternehmer- statt auf den Kaufmannsbegriff im UGB gleichzeitig auch eine Modifikation des Geltungsbereichs der Rechnungslegungsbestimmunen zur Folge hat. Aufbauend auf einer Darstellung der maßgeblichen Rechtsänderungen veranschaulichen sie dabei, dass der Kreis der handelsrechtlich bilanzierungspflichtigen Personen vergrößert wurde.