Der OGH konkretisiert die Rechtsbefugnisse der Aktionäre bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung.
OGH 26.08.2004, 6 Ob 132/04m
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Der OGH konkretisiert die Rechtsbefugnisse der Aktionäre bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung.
OGH 26.08.2004, 6 Ob 132/04m
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