Zusammenfassung: Der BFH prüft, ob die Tragung der Kosten für die Auslandsreise des Gesellschafter-Geschäftsführers durch die Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist.
BFH, 06.04.2005, I R 86/04
Rechtsgrundlagen: § 20 EStG