§ 2 Abs. 1 lit. h FLAG
Hinsichtlich des Beihilfentatbestandes muss ein ein ernstliches, zielstrebiges und nach außen erkennbares Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich sein, um von einer Berufsausbildung sprechen zu können.
VwGH 16.03.2005, 2004/14/0114