Zusammenfassung: Der Autor befasst sich in seinem Beitrag mit der Frage, ob sich die Finanzverwaltung oder die Versicherung bei Nachforderungen an den Zulassungswerber wenden muss.
Rechtsgrundlagen: § 201 BAO; § 202 BAO; § 14 TP 15 GebG 1957; § 3 Abs 4a GebG; § 241 BAO; § 207 BAO