§ 1 VersteigerungsabgabeG, LGBI. Wien Nr. 45/1983
Bei einer zu versteigernden Sache sind alle Miteigentümer Gesamtschuldner der Versteigerungsabgaben.
VwGH 24.01.2005, 2001/17/0070
§ 1 VersteigerungsabgabeG, LGBI. Wien Nr. 45/1983
Bei einer zu versteigernden Sache sind alle Miteigentümer Gesamtschuldner der Versteigerungsabgaben.
VwGH 24.01.2005, 2001/17/0070