Zusammenfassung: Die Begleichung einer Geldstrafe des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht als Leistung eines Arbeitsentgelts zu qualifizieren.
BFH, 02.02.2004, VI R 29/00
Rechtsgrundlagen: § 15 EstG
Zusammenfassung: Die Begleichung einer Geldstrafe des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ist nicht als Leistung eines Arbeitsentgelts zu qualifizieren.
BFH, 02.02.2004, VI R 29/00
Rechtsgrundlagen: § 15 EstG