§ 47 Abs. 2 FremdenG
Die VfGH-Entscheidung sagt, dass weder der Gleichheitssatz der österreichischen Bundesverfassung noch die E M R K (arg. Männer und Frauen" in Art. 12) eine Ausdehnung der auf die grundsätzliche Möglichkeit der auf Elternschaft ausgerichteten Ehe auf Beziehungen anderer Art gebieten.