Zusammenfassung: Die Autoren nehmen Bezug auf zwei Berufungsentscheidungen des UFS und erläutern, dass das Vorsteuerabzugsrecht für die bei Geschäftsessen anfallenden Spesen nunmehr wieder im vollen Ausmaß geltend gemacht werden kann, da der UFS feststellte, dass die in den §§ 1 Abs 1 Z 2 lit c UStG iVm § 20 Abs 1 Z 3 EstG normierte Eigenverbrauchsbesteuerung mit den Vorgaben der 6. MWSt-Richtlinie nicht in Einklang steht.