Zusammenfassung: Der Autor nimmt in seinem Beitrag Bezug auf § 160a WAO, der die Hemmung der Einbringungen bis zur Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz vorsieht und äußert Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung, da diese Regelung im Zusammenhalt mit § 177 Abs 6 WAO einen effektiven Rechtsschutz eines Berufungswerber nicht gewährleistet.
Rechtsgrundlagen: § 160a WAO; § 177 Abs 6 WAO; § 212a BAO; § 230 Abs 6 BAO