Zusammenfassung: Der Autor setzt sich mit der Wechselbeziehung zwischen der Meldepflicht des Masseverwalters bei Masseunzulänglichkeit und der Begründung einer Säumniszuschlagspflicht auseinander, weist aber nach, dass ein Säumniszuschlag nur eingehoben werden kann, wenn die Begleichbarkeit der Masseforderungen wieder gewährleistet ist.
Rechtsgrundlagen: § 124a Abs 1 KO; § 47 Abs 2 KO; § 217 Abs 1 BAO