§ 33 TP 9 GebG
Wird an einem mit einem geschenkten Sparbuchbetrag gekauften Grundstück ein Wohnrecht gewährt, so ist hierfür eine Rechtsgebühr nach § 32 TP 9 GebG zu entrichten, wenn der Ankauf kurze Zeit nach der Schenkung des Sparbuchs erfolgte.
VwGH 16.10.2003, 2003/16/0126