3 93 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988
Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft, die nicht im Betriebsvermögen berücksichtigt wurden, sind als verdeckte Ausschüttungen zu qualifizieren.
VwGH 18.09.2003, 2002/17/0177
3 93 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988
Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft, die nicht im Betriebsvermögen berücksichtigt wurden, sind als verdeckte Ausschüttungen zu qualifizieren.
VwGH 18.09.2003, 2002/17/0177