§ 4 Abs 1 EStG; § 6 Z 4 EStG
Der VwGH erörtert, dass Geschäftsanteile an einer GmbH als notwendiges Betriebsvermögen zu qualifizieren sind, wenn sie der Förderung betrieblicher Ziele dienen oder eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Beteiligten und der Gesellschaft vorliegen.